{"id":1193,"date":"2022-07-06T14:24:15","date_gmt":"2022-07-06T12:24:15","guid":{"rendered":"https:\/\/loyfort.de\/sicher-verpacken-neue-pflichten-fuer-logistikdienstleister-aus-dem-verpackungsgesetz-ab-juli-2022\/"},"modified":"2022-09-08T16:57:29","modified_gmt":"2022-09-08T14:57:29","slug":"sicher-verpacken-neue-pflichten-fuer-logistikdienstleister-aus-dem-verpackungsgesetz-ab-juli-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/loyfort.de\/en\/sicher-verpacken-neue-pflichten-fuer-logistikdienstleister-aus-dem-verpackungsgesetz-ab-juli-2022\/","title":{"rendered":"Sicher verpacken \u2013 Neue Pflichten f\u00fcr Logistikdienstleister aus dem Verpackungsgesetz ab Juli 2022"},"content":{"rendered":"<p>Bereits im Juni 2021 hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie das deutsche Verpackungsgesetz \u00fcberarbeitet. W\u00e4hrend viele der neuen Regelungen bereits seit Juli 2021, respektive Januar 2022, anwendbar waren, sind nun zum 01. Juli 2022 die letzten \u00c4nderungen des neuen Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Dies bringt auch f\u00fcr Logistikdienstleister \u00c4nderungen mit sich.<\/p>\n<h2><strong>Bin ich betroffen? \u2013 Was ist ein Fulfillment-Dienstleister?<\/strong><\/h2>\n<p>Ob ein Logistikdienstleister von den \u00c4nderungen betroffen ist, h\u00e4ngt davon ab, ob er als Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen ist. Das Gesetz definiert diesen Begriff wie folgt:<\/p>\n<p><em>\u201eFulfillment-Dienstleister ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person oder rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen f\u00fcr Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfillment-Dienstleister.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der Begriff geht auf die EU-Markt\u00fcberwachungsverordnung zur\u00fcck. Der Gesetzgeber hatte damit eigentlich eine bestimmte Art von Dienstleister vor Augen. Er wollte insbesondere Dienstleister treffen, die f\u00fcr in Asien ans\u00e4ssige und ihre Produkte \u00fcber das Internet vertreibende Hersteller in Europe Produkte lagern, bei Bestellung verpacken und an den Kunden \u2013 insbesondere im B2C-Gesch\u00e4ft \u2013 senden. \u00c4hnlich hat der Gesetzgeber bereits im Juli 2021 eine relativ wenig beachtete \u00c4nderung im Produktsicherheitsgesetz vorgenommen. Nach \u00a7 6 Abs. 6 Produktsicherheitsgesetz m\u00fcssen Fulfillment-Dienstleister dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an Verbraucher:innen gelangen. Der Fulfillment-Dienstleister darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er wei\u00df oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht sicher ist.<\/p>\n<p>Die Definition des Fulfillment-Dienstleisters \u2013 im Produktsicherheitsgesetz und Verpackungsgesetz identisch \u2013 ist aber viel umfassender und erfasst nicht nur Dienstleister im Bereich B2C. Es gen\u00fcgt, dass ein Logistikdienstleister bereits zwei der vier genannten T\u00e4tigkeiten<\/p>\n<ul>\n<li>Lagerhaltung,<\/li>\n<li>Verpacken,<\/li>\n<li>Adressieren und<\/li>\n<li>Versand von Waren<\/li>\n<\/ul>\n<p>erbringt, um als Fulfillment-Dienstleister zu gelten. Es spielt dabei keine Rolle ob der Dienstleister im B2B- oder B2C-Bereich t\u00e4tig ist. Ausgenommen sind lediglich Post-, Paketzustell- und sonstige Frachtverkehrsdienstleister.<\/p>\n<p>Damit m\u00fcssen schon Logistikunternehmen, die f\u00fcr ihre Kunden \u201enur\u201c G\u00fcter lagern und diese zum Weitertransport \u2013 egal ob zum privaten Endkunden oder zu H\u00e4ndlern\/Ladengesch\u00e4ften \u2013 verpacken oder labeln die Pflichten des Verpackungsgesetz f\u00fcr Fulfillment-Dienstleister beachten.<\/p>\n<h2><strong>Was \u00e4ndert sich ab 01. Juli 2022 f\u00fcr Fulfillment-Dienstleister?<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>a) \u00c4nderung hinsichtlich sog. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen<\/strong><\/h3>\n<p>Nach dem neuen \u00a7 7 Abs. 7 Verpackungsgesetz darf ein Fulfillment-Dienstleister keine der ihn definierenden Leistungen (Lagerung, Verpacken, Adressieren, Versand) in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen ausf\u00fchren, wenn sich der Hersteller dieser Verpackungen nicht an einem R\u00fccknahmesystem nach \u00a7 7 Abs. 1 Verpackungsgesetz beteiligt.<\/p>\n<p>Systembeteiligungspflichte Verpackungen sind dabei solche Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Reine Transportverpackungen die im B2B-Gesch\u00e4ft eingesetzt werden, fallen daher z.B. nicht darunter.<\/p>\n<p>Als Erleichterung ist anzusehen, dass wenn ein Fulfillment-Dienstleister systembeteiligungspflichte Verpackungen mit Waren bef\u00fcllt, er seit dem 01. Juli 2022 nicht mehr als Hersteller dieser Verpackungen gilt. Dies ist nun der Vertreiber der Ware \u2013 damit regelm\u00e4\u00dfig der Kunde des Logistikdienstleister \u2013 der sich an dem R\u00fccknahmesystem beteiligen muss.<\/p>\n<h3><strong>b) \u00c4nderungen hinsichtlich sonstiger Verpackungen<\/strong><\/h3>\n<p>W\u00e4hrend das T\u00e4tigkeitsverbot des neuen \u00a7 7 Abs. 7 Verpackungsgesetz nur solche Logistikdienstleister trifft, die f\u00fcr Ihre Kunden systembeteiligungspflichte Verpackungen abwickeln, hat eine weitere Neuerung im Verpackungsgesetz einen gr\u00f6\u00dferen Anwendungsbereich. Nach dem neuen \u00a7 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz darf ein Fulfillment-Dienstleister keine der ihn definierenden Leistungen (Lagerung, Verpacken, Adressieren, Versand) in Bezug auf Verpackungen ausf\u00fchren, wenn sich der Hersteller dieser Verpackungen nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz bei dem zentralen Verpackungsregister LUCID registriert hat.<\/p>\n<p>Diese Regelung gilt f\u00fcr alle Arten von Verpackungen, insbesondere auch Transportverpackungen. So wie die Registrierungspflicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Verpackungsgesetz erheblich ausgeweitet wurde, erfasst auch \u00a7 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz wohl jeden Logistikdienstleister, der f\u00fcr seine Kunden gelagerte Ware zum Transport vom Lager weg in (Transport-)Verpackungen verpackt.<\/p>\n<h3><strong>c) Was passiert bei Verst\u00f6\u00dfen?<\/strong><\/h3>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die vorstehend genannten Pflichten von Fulfillment-Dienstleistern k\u00f6nnen mit einem Bu\u00dfgeld von bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Bu\u00dfgelder k\u00f6nnten auch einen Verlust an Goodwill des Unternehmens wegen des damit dokumentierten Versto\u00dfes gegen Normen zum Schutz der Umwelt mit sich bringen.<\/p>\n<h2><strong>Was ist zu tun?<\/strong><\/h2>\n<p>Logistikdienstleister, die als Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Verpackungsgesetzes gelten, sollten auf die neuen Anforderungen reagieren, insbesondere wenn Verpackungen \u2013 wie h\u00e4ufig \u2013 durch den Kunden beigestellt werden.<\/p>\n<p>Der Logistikdienstleister sollte seinen Kunden vertraglich verpflichten und dies auch nachhalten, sp\u00e4testens zur Aufnahme der T\u00e4tigkeit \u2013 bei bestehenden Vertr\u00e4gen unverz\u00fcglich \u2013 die Registrierung im zentralen Verpackungsregister LUCID nachzuweisen. Werden f\u00fcr den Kunden zus\u00e4tzlich systembeteiligungspflichte Verpackungen behandelt, sollte der Kunde auch die Beteiligung an einem R\u00fccknahmesystem nachweisen.<\/p>\n<p>Sollte der Kunde diese Nachweise nicht erbringen, oder sich etwas daran \u00e4ndern, m\u00fcsste der Logistikdienstleistungsvertrag ggf. gek\u00fcndigt werden, damit der Dienstleister nicht gegen seine Pflichten aus dem Verpackungsgesetz verst\u00f6\u00dft. Auch hierzu k\u00f6nnen vertragliche Regelungen vereinbart werden.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/loyfort.de\/anwaeltinnen\/dr-michael-heil\/\">Dr. Michael Heil<\/a><\/p>\n<p>Rechtsanwalt | Notar<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im Juni 2021 hat der deutsche Gesetzgeber zur Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie das deutsche Verpackungsgesetz \u00fcberarbeitet. W\u00e4hrend viele der neuen Regelungen bereits seit Juli 2021, respektive Januar 2022, anwendbar waren, sind nun zum 01. 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