{"id":1191,"date":"2022-07-08T14:44:38","date_gmt":"2022-07-08T12:44:38","guid":{"rendered":"https:\/\/loyfort.de\/pflicht-zu-mitteilungen-an-das-transparenzregister-uebergangsfristen-fuer-gmbhs-sind-abgelaufen\/"},"modified":"2022-09-08T16:56:52","modified_gmt":"2022-09-08T14:56:52","slug":"pflicht-zu-mitteilungen-an-das-transparenzregister-uebergangsfristen-fuer-gmbhs-sind-abgelaufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/loyfort.de\/en\/pflicht-zu-mitteilungen-an-das-transparenzregister-uebergangsfristen-fuer-gmbhs-sind-abgelaufen\/","title":{"rendered":"Pflicht zu Mitteilungen an das Transparenzregister \u2013 \u00dcbergangsfristen f\u00fcr GmbHs sind abgelaufen"},"content":{"rendered":"<p>Juristische Personen des Privatrechts und in \u00f6ffentlichen Registern wie dem Handelsregister eingetragene Personengesellschaften m\u00fcssen unaufgefordert ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Seit dem 1. August 2021 ist eine aktive Meldung auch dann erforderlich, wenn keine komplexe Beteiligungsstruktur vorliegt. Die unter anderem f\u00fcr GmbHs geltende \u00dcbergangsfrist ist nun Ende Juni 2022 ausgelaufen. Soweit noch keine Mitteilung an das Transparenzregister erfolgt ist, besteht Handlungsbedarf.<\/p>\n<h2><strong>Aufgabe des Transparenzregisters<\/strong><\/h2>\n<p>Das Transparenzregister ist ein im staatlichen Auftrag gef\u00fchrtes Register. Es ist unabh\u00e4ngig von anderen \u00f6ffentlichen Registern wie etwa dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister. Das Transparenzregister dient der Erfassung und Zug\u00e4nglichmachung von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Es beruht auf der Vierten EU-Geldw\u00e4scherichtlinie und schafft Transparenz, indem die meldepflichtigen Unternehmen darauf durchleuchtet werden, wer letztlich hinter ihnen steht.<\/p>\n<h2><strong>Rechtsformunabh\u00e4ngige Pflicht zur Mitteilung f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/h2>\n<p>Die Mitteilungspflicht ist umfassend ausgestaltet. Alle in Deutschland ans\u00e4ssigen juristischen Personen und alle in \u00f6ffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften m\u00fcssen ihre jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Die Pflicht betrifft also insbesondere AGs, SEs (Societas Europaea bzw. Europ\u00e4ische Gesellschaft), GmbHs, GmbH &amp; Co. KGs, KGs und oHGs. Aber auch eingetragene Vereine, Genossenschaften und Stiftungen sind zur Mitteilung verpflichtet. Verantwortlich f\u00fcr die Meldung sind jeweils die Leitungsorgane bzw. die mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung betrauten Gesellschafter.<\/p>\n<p>F\u00fcr im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen gilt die Mitteilungspflicht hingegen nur in besonderen F\u00e4llen, etwa bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrages. Zudem m\u00fcssen sie an das deutsche Transparenzregister keine Mitteilungen machen, wenn sie bereits in einem Transparenzregister eines anderen EU-Staates erfasst sind.<\/p>\n<h2><strong>Umfang und Inhalt der Mitteilungen<\/strong><\/h2>\n<p>Mitgeteilt werden m\u00fcssen alle wirtschaftlich Berechtigten. Diese m\u00fcssen zun\u00e4chst ermittelt werden. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede nat\u00fcrliche Person, unter deren Kontrolle die juristische Person oder Personengesellschaft letztlich steht (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Nach \u00a7 3 Abs. 2 GwG \u00fcben grunds\u00e4tzlich alle nat\u00fcrlichen Personen Kontrolle aus, die<\/p>\n<ul>\n<li>unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder<\/li>\n<li>auf vergleichbare Weise Kontrolle aus\u00fcben, etwa durch einen beherrschenden Einfluss (\u00a7 3 Abs. 2 Satz 4 GwG i.V.m. \u00a7 290 Abs. 2 HGB).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Unternehmen kann mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben. L\u00e4sst sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gelten die Gesch\u00e4ftsleiter, also die Mitglieder des Leitungsorgans, als sogenannte fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Bei Stiftungen sind wirtschaftlich Berechtigte die Mitglieder des Vorstands sowie die Destinat\u00e4re oder &#8211; soweit letztere noch nicht bestimmt sind &#8211; die nat\u00fcrlichen Personen, zu deren Gunsten das Verm\u00f6gen verwaltet oder verteilt werden soll.<\/p>\n<p>Zu den wirtschaftlich Berechtigten m\u00fcssen n\u00e4here Angaben gemacht werden (\u00a7 19 Abs. 1 GwG). Mitgeteilt werden m\u00fcssen in Bezug auf jeden wirtschaftlich Berechtigten<\/p>\n<ul>\n<li>Vor- und Nachname,<\/li>\n<li>Geburtsdatum,<\/li>\n<li>Wohnort,<\/li>\n<li>Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses und<\/li>\n<li>alle Staatsangeh\u00f6rigkeiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ergeben sich \u00c4nderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten, muss eine aktualisierte Liste an das Transparenzregister \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<h2><strong>Mitteilungsfiktion und Ablauf der \u00dcbergangsfristen<\/strong><\/h2>\n<p>Fr\u00fcher griff in bestimmten F\u00e4llen eine Mitteilungsfiktion, so dass hiervon erfasste Unternehmen nicht aktiv werden mussten. Die Mitteilungsfiktion beruhte auf dem Gedanken, dass sich bei wenig komplexen Beteiligungsstrukturen bereits anhand der \u00f6ffentlichen Register erkennen lie\u00df, wer wirtschaftlich Berechtigter des Unternehmens ist. Auch die mitzuteilenden Angaben lie\u00dfen sich im Wesentlichen diesen Registern entnehmen. Unternehmen ohne komplexe Beteiligungsstrukturen sollten also vor zus\u00e4tzlichem Aufwand bewahrt werden. Mit den Mitteilungen zu den \u00f6ffentlichen Registern wie z.B. dem Handelsregister waren also auch die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister automatisch erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Von diesem unternehmensfreundlichen Ansatz hat sich der Gesetzgeber zwischenzeitlich gel\u00f6st und mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz zum 1. August 2021 das Transparenzregister zum Vollregister umgestaltet. Die Mitteilungsfiktion fiel damit grunds\u00e4tzlich weg. Sie besteht in \u00e4hnlicher Form f\u00fcr eingetragene Vereine fort. Denn f\u00fcr eingetragene Vereine erfolgt eine automatische Meldung anhand der Angaben aus dem Vereinsregister.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen, die zuvor von der Mitteilungsfiktion profitierten, griffen \u2013 und greifen teilweise noch \u2013 \u00dcbergangsfristen, um dem Bedarf an zeitlichem Vorlauf Rechnung zu tragen (\u00a7 59 Abs. 8 GwG). Diese Fristen laufen sukzessive aus:<\/p>\n<ul>\n<li>Bereits am 31. M\u00e4rz 2022 abgelaufen ist die \u00dcbergangsfrist f\u00fcr AGs, SEs und KGaAs;<\/li>\n<li>am 1. Juni 2022 ist nun auch die \u00dcbergangsfrist f\u00fcr GmbHs, Genossenschaften, Europ\u00e4ische Genossenschaften und Partnerschaften abgelaufen;<\/li>\n<li>alle \u00fcbrigen Meldepflichtigen, f\u00fcr die fr\u00fcher die Mitteilungsfiktion galt, haben noch bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, die Meldungen beim Transparenzregister einzureichen.<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Wenn keine Mitteilung erfolgt, droht Bu\u00dfgeld<\/strong><\/h2>\n<p>Unternehmen, die ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht mitteilen bzw. die Angaben bei Ver\u00e4nderungen nicht aktualisieren, gehen das Risiko einer Sanktionierung ein. Denn ein Unternehmen, dass die Angaben zu seinen wirtschaftlich Berechtigten nicht einholt, nicht aufbewahrt, nicht auf dem neusten Stand h\u00e4lt und\/oder nicht unverz\u00fcglich dem Transparenzregister \u00fcbermittelt, handelt ordnungswidrig. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit k\u00f6nnen Geldbu\u00dfen von bis zu 150.000 Euro gegen die Gesch\u00e4ftsleiter und auch gegen das Unternehmen selbst verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<h2><strong>Handlungsbedarf<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr alle AGs, SEs und KGaAs, GmbHs, Genossenschaften, Europ\u00e4ische Genossenschaften und Partnerschaften, die noch nicht ihre wirtschaftlich Berechtigten ermittelt und an das Transparenzregister mitgeteilt haben, besteht akuter Handlungsbedarf. Das gilt insbesondere dann, wenn etwa ein Konto er\u00f6ffnet werden oder eine Darlehensaufnahme erfolgen soll. Denn Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten ihrer Kunden zu ermitteln. Dabei nehmen sie auch Einsicht in das Transparenzregister. Bei fehlenden oder fehlerhaften Eintragungen im Transparenzregister m\u00fcssen Kreditinstitute eine Unstimmigkeitsmeldung einreichen und damit auf vers\u00e4umte Mitteilungen hinweisen.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr GmbH &amp; Co. KGs besteht in der Regel bereits jetzt Handlungsbedarf. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigen sind hier die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Pflichteinlagen. Nicht entscheidend sind hingegen die oft abweichenden Hafteinlagen. Im Handelsregister wiedergegeben sind aber nur die Hafteinlagen, nicht die Pflichteinlagen. Viele GmbH &amp; Co. KGs haben daher bereits in der Vergangenheit f\u00e4lschlich angenommen, keine Mitteilung beim Transparenzregister einreichen zu m\u00fcssen. Bei einem Abweichen der Hafteinlage von der Pflichteinlage greift die noch bis zum 31. Dezember 2022 laufende \u00dcbergangsfrist also nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr eingetragene Vereine besteht eine Besonderheit: Vereine dienen h\u00e4ufig nicht wirtschaftlichen Zwecken. Sie sollen nicht mit dem Verwaltungsaufwand belastet werden, der durch Meldungen zum Transparenzregister entsteht. Daher werden f\u00fcr eingetragene Vereine die Angaben aus dem Vereinsregister automatisch in das Transparenzregister \u00fcbernommen. Im Vereinsregister sind aber keine Angaben zu den Staatsangeh\u00f6rigkeiten der Vorstandsmitglieder zu finden. Bei der automatischen Meldung zum Transparenzregister wird daher davon ausgegangen, dass s\u00e4mtliche Vorstandsmitglieder (nur) die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen. Da fehlerhafte Angaben auch dann dem Verein zugerechnet werden, wenn sie automatisch \u00fcbermittelt werden, m\u00fcssen eingetragene Vereine ausnahmsweise doch aktiv werden, wenn die Angaben im Vereinsregister nicht mehr aktuell sind oder ein Vorstandsmitglied nicht (allein) deutscher Staatsangeh\u00f6riger ist. Im ersten Fall muss eine Aktualisierung des Vereinsregisters veranlasst werden, im zweiten Fall eine Aktualisierung der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/loyfort.de\/anwaeltinnen\/martin-bastobbe\/\">Martin Bastobbe<\/a><\/p>\n<p>Rechtsanwalt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Juristische Personen des Privatrechts und in \u00f6ffentlichen Registern wie dem Handelsregister eingetragene Personengesellschaften m\u00fcssen unaufgefordert ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Seit dem 1. 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